Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 1 Allgemeines

                               1.         Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Landesverbandes 05 – Niedersachsen und Bremen (VNB) – [im folgenden »Landesverband« genannt] nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.

                               2.        Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Landesverbandes Hauptgeschäftsführer und - soweit erforderlich - weitere Geschäftsführer bestellen.

 

 § 2 Entscheidungen des Gesamtvorstands

                               1.         Der Vorstand entscheidet in seiner Gesamtheit über die grundsätzliche Arbeit des Landesverbandes sowie in der Satzung festgelegte Angelegenheiten unbeschadet der Einschränkung der Satzung und der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung, außerdem

-            in Angelegenheiten, für die das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand vorsehen,

-            über grundsätzliche Fragen der Organisation, der Geschäftspolitik sowie der mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung des Landesverbandes,

-            über die Einberufung der ordentlichen und ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung und über Anträge und Vorschläge des Vorstands zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,

                               2.       Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Umsetzung der Beschlüsse und der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, die dem Gesamtvorstand obliegen.

 

 § 3 Vertretung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

                               1.       Der Landesverband wird nach außen jeweils von dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

                               2.         Der Vorsitzende repräsentiert den Landesverband nach außen und innen. Ihm obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht dem Gesamtvorstand vorbehalten oder anderen Vorstandsmitgliedern ausdrücklich zugewiesen sind.

                               3.        Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben auf seinen Stellvertreter auf Zeit oder auf Dauer übertragen.

                               4.        Der Schatzmeister ist für die Rechnungslegung und alle finanziellen Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig. Der Schatzmeister wird bei seiner Verhinderung vertreten durch ein anderes Vorstandsmitglied, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird.

 

 § 4 Geschäftsführung einzelner Mitglieder des Vorstands

                               1.        Jedes Mitglied des Vorstands ist im Rahmen seiner Aufgaben und der Beschlüsse des Gesamtvorstands allein geschäftsführungsbefugt, im Außenverhältnis des Landesverbandes jedoch nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

                               2.        Der Vorsitzende des Vorstands ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten des Landesverbandes, sowie auf sein Verlangen auch über einzelne Angelegenheiten zu unterrichten.

                               3.      Maßnahmen und Geschäfte, die für den Landesverband von außergewöhnlicher Bedeutung sind, insbesondere solche mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für den Landesverband erforderlich ist. Über ein solches selbständiges Handeln entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Vorsitzender des Vorstands

                               1.         Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt im Rahmen dieser Geschäftsordnung, auf welchem Gebiet und in welcher Weise eine Zusammenarbeit mehrerer Vorstandsmitglieder stattfinden soll. Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt, welche Angelegenheiten ihm vorzulegen sind.

                               2.       Der Vorsitzende des Vorstands kann gegen Geschäftsführungs-maßnahmen von Vorstandsmitgliedern Widerspruch einlegen. Macht der Vorsitzende des Vorstands von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss die Maßnahme unterbleiben. Über diese Maßnahme entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung.

                               3.      Der Vorsitzende des Vorstands repräsentiert den Vorstand und den Landesverband gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und den Medien, soweit diese Repräsentationen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Vorstandsmitglieds fallen.

                               4.         Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.

                               5.         Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Geschäftsführung befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die dazu gehörenden Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführungs-maßnahmen mit Budgetauswirkungen, die nicht im Budget berücksichtigt sind, bedürfen als wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

                               6.      Der Vorsitzende ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt bei Maßnahmen, die im Einzelfall den Landesverband mit bis zu € 500 belasten. Maßnahmen, die im Einzelfall den Landesverband mit mehr als € 500 belasten, bedürfen der Mitzeichnung des Schatzmeisters.

 

§ 6 Sitzungen und Beschlüsse

                               1.       Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder telefonisch oder mittels Telefax, Teletext oder Email - auch kombiniert - gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

                               2.        Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet und unter Mitteilung der Tagesordnung unter einer Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten soll, einberufen und geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und die Folge, gegebenenfalls die Vertagung von Abstimmungen. Er kann ferner bestimmen, dass Dritte zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzugezogen werden.

                               3.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnimmt.

                               4.         Abwesende Mitglieder des Vorstands können an Beschlussfassungen des Vorstands dadurch teilnehmen, dass sie nach den Regelungen von § 6 Abs. 2 ihre Stimme einreichen.

                               5.         Der Vorstand beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

                               6.       Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll von einem Vorstandsmitglied oder einer anderen beauftragten Person anzufertigen, aus der sich der Ort, der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Inhalt der Beschlüsse des Vorstands ergeben.

 

§ 7 Zeichnungsberechtigung

Jedes Mitglied des Vorstands ist über die Konten des Landesverbandes in Verbindung mit einem anderen Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt. Sowohl der Schatzmeister als auch der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende sind allein zeichnungsberechtigt bis zu einem Betrag von € 500

 

 

Fußnote:
Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen.